Satzung

Satzung

 

Stand:  20. Januar 2015

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt  (nach der Gründung und der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt) den Namen „Internationaler Chor Buxtehude e.V.“.

 

Der Chor hat seinen Sitz in Buxtehude.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist  

  • die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  • die Integration von Chormitgliedern verschiedener Nationen als Beitrag zur Völkerverständigung

Der Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßige Chorproben, Konzertauftritte und musikalische Veranstaltungen verwirklicht:

Als Chormitglieder sind Menschen aller Nationen besonders willkommen.

 

 

§ 2a

 

Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel in diesem Sinne sind u.a. Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Spenden und Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, z.B. Überschüsse aus kulturellen und geselligen Veranstaltungen und das Vermögen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

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§ 3

Der Vorstand

 

Dem geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) gehören an:

der/die Vorsitzende,

der/die stellvertretende Vorsitzende,

der/die Schriftführer/in,

der/die Kassenwart/in.

 

Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt, jedoch mit versetzten Amtszeiten: Vorsitzende/r und Kassenwart/in  in ungeraden Jahren und stellvertretende/r Vorsitzende/r und Schriftführer/in in geraden Jahren.

 

(Zur Vereinsgründung werden alle vier Vorstandsmitglieder gewählt. Der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/in stehen nach dem 1. Jahr der Vereinsgründung erneut zur Wahl.)

 

Sie bleiben bis zur Wahl eine(r)s  Nachfolger(in)s im Amt. Wiederwahl ist in jedem Fall zulässig. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstandes haben die Ämter nach besten Kräften im Sinne des Vereins zu führen; alle Mitglieder haben ihn dabei zu unterstützen. Er beschließt, wann und wo der Chor zu öffentlichen oder geschlossenen Veranstaltungen auftritt. Die Meinung der Mitglieder ist jedoch zu hören.

 

Der/Die Chorleiter/in wird vom Vorstand berufen. Seine/Ihre Tätigkeit wird in einem Chorleitervertrag geregelt.

 

§ 4

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand

§ 5

Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Personen, die sich als aktives Mitglied aufnehmen lassen wollen, stellen sich an einem Probeabend dem Vorstand vor. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe der Beiträge oder auch eventuelle Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Erhebung der Mitgliedsbeiträge erfolgt halbjährlich ab dem 1. Januar eines jeden Jahres durch Bankeinzug. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern beim Vorliegen besonderer Umstände den Beitrag zu stunden sowie ganz oder teilweise zu erlassen.

 

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§ 6

Ende der Mitgliedschaft

 

 

 

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch freiwilligen Austritt,

2. durch Ausschluss,

3. durch Auflösung des Vereins,

4. mit dem Tode des Mitglieds.

 

Der freiwillige Austritt ist unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, werden ausgeschlossen. Die Entscheidung darüber fällt eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist das Recht einer Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung einzuräumen. Legt das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 2 Monaten gegen den Ausschließungsbeschluss keine Berufung ein oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt und eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. Dieses ist ihm per Einschreiben mitzuteilen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Beitragsreste des laufenden Geschäftsjahres.

 

 

 

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr und zwar innerhalb der ersten vier Monate des Jahres statt. Eine außerordentliche  Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung  einzuberufen, wenn es

a)  der Vorstand beschließt oder

b) 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei der/dem Vorsitzenden beantragt haben.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per Email. Mitglieder ohne Email-Anschluss erhalten einen Ausdruck der gesendeten Einladungen von dem/der Schriftführer/in. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  2. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen können nur mit ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

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7.  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

     Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung;

     Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes über das          j    jeweils davor abgelaufene Geschäftsjahr;

W Wahl des Vorstandes;

W Wahl der Kassenprüfer bei jeder jährlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist ist  nicnicht möglich. Wer einmal Kassenprüfer war, kann frühestens nach 3 Jahren erneut ge- w  ge gewählt werden.

ccccBei  Vereinsgründung werden 2 Kassenprüfer gewählt. Einer davon soll die ersten 2 Jahre im Amt bleiben. Bei der ccccersten Mitgliederversammlung nach Vereinsgründung wird ein neuer 2. Kassenprüfer gewählt.

—-Festsetzung der Beiträge;

—-Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes;

      Erledigung von Anträgen;

      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

8. Anträge kann jedes Mitglied stellen.

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der            deMitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vovor der Versammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. S  Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, w wenn ihre Dringlichkeit durch Beschluss der Versammlung mehrheitlich bejaht wird.

 

 

 

 

 

§ 8

Wahlen

 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins

 

 

§ 9

Versammlungen

 

Der/die Vorsitzende oder der/die Vertreter/in leitet die Vorstandssitzung, Versammlung oder sonstige Tagung. Sitzungsprotokolle sind von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

 

 

§ 10

Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer gemeinsam geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung und der wirtschaftlichen Verwendung der Mittel die Entlastung der/des Kassenwart(in)s und des geschäftsführenden Vorstandes.

 

 

 

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§ 11

Auflösung des Vereins

 

Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine ¾ – Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins  oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kreisjugendmusikschule Stade e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 2 der Satzung zu verwenden hat.

 

 

§ 12

Inkrafttreten der Satzung, Beschlussort und Datum

 

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) des Vereins „Internationaler Chor Buxtehude.“ am 20. Januar 2015 in Buxtehude beschlossen und soll mit dem Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt in Kraft treten.

 

Buxtehude, 20. Januar 2015